Beurlaubung
Beurlaubung muss laut Schulbesuchsordnung schriftlich beantragt und begründet werden. Für die Genehmigung bis zu zwei Tagen ist der Klassenlehrer, ab drei Tagen die Schulleitung zuständig. Eine Beurlaubung mehrerer Tage ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. (SBO §4 Abs.3)